Die Eltern dürfen ihre Kinder an vier Halbtagen pro Schuljahr ohne Angabe von Gründen nicht zur Schule schicken. Dazu gibt es Folgendes zu beachten. (SchG Art. 36a neu)
- Die Eltern informieren die Klassenlehrperson mindestens eine Woche im Voraus über die Inanspruchnahme eines Jokertages.
- Die Halbtage können kumuliert werden. Nicht bezogene Halbtage können nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden.
- Im Falle von ungerechtfertigten Absenzen einer Schülerin oder eines Schülers kann die Schuldirektion den Bezug von Jokertagen einschränken oder verweigern.
- Die Eltern tragen die Verantwortung für den Urlaub, den sie für ihre Kinder beantragen und sorgen dafür, dass ihre Kinder dem Lernprogramm folgen. Auf Verlangen der Schule holen die Schülerinnen und Schüler den Stoff und die verpassten Prüfungen nach.
Hinweis:
An diesen Schultagen können keine Jokertage bezogen werden: am ersten Schultag, während schulischen Aktivitäten (Schulausflüge, Herbstwanderung, Schulreisen, Projektwochen, Schullager, Sport- und Kulturtage, Adventskonzert, Zuweisungsprüfung der 8H).